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Recht · KI-Verordnung

KI-Kennzeichnungspflicht: was seit dem 2. August 2026 gilt

Seit diesem Tag greifen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung, maßgeblich in der seit dem 27. Juli 2026 geltenden geänderten Fassung. Sie treffen nicht nur die Hersteller von KI-Systemen, sondern auch Unternehmen, Selbstständige und Behörden, die KI beruflich einsetzen. Ausgelöst wird die Pflicht aber nicht durch den KI-Einsatz an sich, sondern durch bestimmte Inhalte: Chatbots, Deepfakes, Emotionserkennung und Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Hier steht, was gekennzeichnet werden muss, was ausdrücklich nicht – und wie die neuen EU-Icons funktionieren.

Stand: 25. August 2026, auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744. Dieser Text ist eine inhaltliche Einordnung und keine Rechtsberatung.

Rechtsstand · KI-Verordnung

Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung gelten seit dem 2. August 2026. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Am 20. Juli 2026 hat die Kommission ihre Leitlinien zu Artikel 50 veröffentlicht; sie erläutern unter anderem, was als Deepfake gilt und wie die Offenlegung platziert sein muss. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung durch die Anbieter gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, sofern das System schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt war.

Zuletzt geprüft am 25. August 2026 · Quelle: Europäische Kommission · Änderungen führen wir unter Was sich geändert hat auf.

Zwei Rollen, zwei verschiedene Pflichten

Ein naheliegender Einwand lautet: „Das betrifft OpenAI, nicht mich.“ Die Verordnung verteilt die Aufgabe aber auf zwei Rollen, und die zweite ist die, die Sie betrifft.

  • Anbieter (die Hersteller der KI-Systeme) müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren – über Wasserzeichen oder Metadaten –, soweit das technisch möglich ist. Ausgenommen sind Werkzeuge, die nur bei der Standardbearbeitung unterstützen und die Eingabe nicht wesentlich verändern. War das System schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt, hat der Anbieter dafür bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Das passiert im Hintergrund und ist nicht Ihre Baustelle.
  • Betreiber – also jedes Unternehmen, jede Selbstständige und jede Behörde, die KI-Inhalte veröffentlicht – müssen bestimmte Inhalte für Menschen sichtbar offenlegen. Das ist Ihre Baustelle.

Beide Ebenen sind unabhängig voneinander. Eine Datei kann technisch markiert sein, ohne dass jemand das sieht – und ein sichtbares Icon sagt nichts darüber aus, ob die Datei maschinenlesbare Herkunftsinformationen enthält. Rein private Nutzung ist von alldem ausgenommen.

Was Sie kennzeichnen müssen

  • Chatbots und KI-Assistenten. Wer mit einer KI schreibt oder spricht, muss das erfahren – außer es ist für eine durchschnittlich informierte Person ohnehin offensichtlich. Betrifft jeden Website-Chatbot und jeden Telefonassistenten.
  • Deepfakes. KI-erzeugte oder veränderte Bild-, Ton- und Videoinhalte, die realen Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und echt wirken könnten. Dazu zählen auch Avatar-Videos, geklonte Stimmen und per KI übersetzte Videos mit angepasster Lippenbewegung.
  • Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Betroffene müssen über den Einsatz informiert werden.
  • Bestimmte KI-Texte. Nur solche, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Was Sie nicht oder nur abgeschwächt kennzeichnen müssen

Diese Seite der Medaille ist für den Arbeitsalltag genauso wichtig:

  • Interne Nutzung. Protokolle, Auswertungen, E-Mail-Entwürfe, die nur im Team gelesen werden, brauchen keine Kennzeichnung.
  • Normale Werbe- und Produkttexte. Ein mit KI geschriebener Produkttext oder Newsletter fällt nicht unter die Textpflicht – die greift nur bei Themen von öffentlichem Interesse.
  • Redaktionell verantwortete Texte. Diese Ausnahme gilt nach dem Wortlaut nur für Texte, nicht für Bilder, Ton oder Video. Trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung, entfällt die Kennzeichnung für den Text. Ein Bild wird dadurch nicht kennzeichnungsfrei.
  • Frei erfundene Motive. Ein Drache über der Frankfurter Skyline zeigt keine existierende Person, keinen realen Ort und kein tatsächliches Ereignis. Damit ist es kein Deepfake, und die Offenlegungspflicht greift nicht. Sobald erkennbar reale Personen, Gebäude oder Ereignisse ins Bild kommen, ändert sich das. Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken entfällt die Pflicht dagegen nicht, sondern wird abgeschwächt: Die Offenlegung muss in geeigneter Weise erfolgen, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt – etwa im Abspann oder in der Bildunterschrift statt als Balken quer über der Szene.

Die drei EU-Icons

Seit dem 10. Juni 2026 gibt es ein einheitliches Erkennungszeichen: Die EU-Kommission hat im Rahmen des Verhaltenskodex zu Artikel 50 drei Symbole veröffentlicht – ein Basis-Icon („KI“), eines für vollständig KI-generierte Inhalte („KI-GENERIERT“) und eines für teilweise KI-veränderte Inhalte („KI-MODIFIZIERT“). Sie stehen in mehreren Farbvarianten kostenlos zum Download bereit, als SVG fürs Web und PNG für Dokumente.

Zwei Missverständnisse, die teuer werden können:

  • Die Icons sind freiwillig, die Pflicht ist es nicht. Sie dürfen die Offenlegung auch mit einem klaren Texthinweis oder einem eigenen Label erfüllen. Der Verhaltenskodex bindet nur seine Unterzeichner.
  • Ein Icon allein macht nichts rechtskonform. Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass das Anbringen des Symbols für sich genommen keine Rechtskonformität begründet.

Zur Platzierung: Der Hinweis gehört an den Inhalt selbst, nicht auf eine separate Unterseite – bei Bildern empfiehlt die Kommission die obere rechte Ecke, und zwar spätestens beim ersten Sichtkontakt. Ein Eintrag nur im Alt-Text reicht nicht. Bei Bildern ist die Kennzeichnung ohnehin nur die eine Hälfte der Rechtsfragen: Wem ein KI-Bild überhaupt gehört und was die Bedingungen der einzelnen Anbieter dazu sagen, steht unter KI-Bilder und Urheberrecht. Praktisch gilt: Einheitlichkeit schlägt Perfektion. Legen Sie ein Vorgehen fest und ziehen Sie es überall gleich durch.

Ein Punkt der Änderungsverordnung, dessen Geltungsdatum offen ist

Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, führt neue verbotene Praktiken ein — darunter die Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen realer Personen und die Erzeugung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Dass diese Verbote in der Verordnung stehen, ist eindeutig.

Offen ist, ab wann sie gelten. Die FAQ des KI-Büros nennt den 2. Dezember 2026. Die Auswertung des Verordnungstextes legt dagegen nahe, dass sie mit dem Inkrafttreten am 27. Juli 2026 greifen. Auflösen konnten wir das nicht: Der konsolidierte Wortlaut des Artikels 113 in der geänderten Fassung war aus unserer Prüfumgebung nicht abrufbar. Das ist keine Lücke in unserer Recherche, sondern ein Widerspruch zwischen zwei amtlichen Angaben — und wir schreiben ihn hierhin, statt uns für eines der beiden Daten zu entscheiden.

Für die betriebliche Praxis ändert das wenig. Beide Fälle berühren in Deutschland regelmäßig auch Strafrecht und Persönlichkeitsrecht, unabhängig davon, ab wann die europäische Regel greift. Wir nennen den Punkt trotzdem, weil eine Seite über die Pflichten aus der KI-Verordnung deren Stand vollständig wiedergeben sollte — auch dort, wo er unklar ist. Eine Rechtsberatung ist das nicht.

Geprüft am 25. August 2026 an der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, den Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 und den FAQ des KI-Büros. Sobald sich das Datum klärt, steht es hier und im Änderungsprotokoll.


In fünf Schritten umsetzen

  1. Bestandsaufnahme. Welche KI-Werkzeuge sind im Einsatz, und was davon erzeugt Inhalte, die nach außen gehen? Chatbot, Bildgenerator, Übersetzung, Avatar-Video, Stimme.
  2. Aussortieren. Streichen Sie alles, was rein intern bleibt oder redaktionell verantwortet wird. Was übrig bleibt, ist meist deutlich weniger als befürchtet.
  3. Kennzeichnung festlegen. Ein Standard für alle Fälle: welches Symbol oder welche Formulierung, in welcher Größe, an welcher Stelle.
  4. Abläufe und Verträge anpassen. Wer kennzeichnet – die Person, die den Inhalt erstellt, oder die, die ihn veröffentlicht? Bei Agenturen und Freien gehört das in den Vertrag.
  5. Dokumentieren. Festhalten, was Sie entschieden haben und warum. Das ist im Zweifel der Nachweis gegenüber der Aufsicht.

Der wunde Punkt: Metadaten überleben das Teilen nicht

Die maschinenlesbare Ebene arbeitet mit Verfahren wie C2PA – signierten Herkunftsnachweisen, bei denen jede nachträgliche Änderung die Signaturkette bricht. Das klingt robust, hat aber eine bekannte Schwäche: Ein Screenshot oder das Hochladen bei einem sozialen Netzwerk reicht, um die Herkunftskette zu zerstören, weil Plattformen Metadaten routinemäßig entfernen. Wer also auf die technische Markierung allein setzt, verlässt sich auf etwas, das beim ersten Teilen verschwindet. Die sichtbare Kennzeichnung ist deshalb nicht nur Pflicht, sondern in der Praxis auch die haltbarere Ebene.

Anlaufstellen

Redaktionell ausgewählte Anlaufstellen und Quellen, Stand Juli 2026 – Behörden, Kammern und Fachanbieter. Die Reihenfolge ist keine Rangfolge. Einträge sind nicht bezahlt; anders als bei unseren Anbieterlisten sind bezahlte Platzierungen hier derzeit nicht vorgesehen. Für vermittelte Anfragen erhalten wir derzeit keine Vergütung – sollte sich das ändern, weisen wir es an dieser Stelle aus. Wie wir uns finanzieren, steht auf Transparenz.

Links zuletzt geprüft: 07/2026.

EU-Kommission

Quelle · Icons kostenlos

Die offizielle Seite zu den EU-Icons: Download in allen Varianten, dazu die Platzierungsvorgaben aus dem Verhaltenskodex.

IHK

Erstinformation · kostenfrei

Die Industrie- und Handelskammern haben Einordnungen zu den Transparenzpflichten veröffentlicht und beraten ihre Mitgliedsunternehmen dazu. Verlinkt ist der Beitrag der IHK Nürnberg.

IT-Recht Kanzlei

Rechtsberatung · Formulierungshilfen

Der verlinkte Beitrag behandelt die Icon-Regeln und enthält deutschsprachige Formulierungsvorschläge, geordnet nach Inhaltstyp.

Datenschutz-Generator

Muster · Praxisratgeber

Der Beitrag ordnet ein, welche Pflicht wen trifft. Für Anbieter wie für Betreiber gelten die Pflichten seit dem 2. August 2026. Unterschiedlich ist allein die Übergangsfrist: Für die maschinenlesbare Kennzeichnung von Systemen, die vorher schon auf dem Markt waren, läuft sie bis zum 2. Dezember 2026.


Häufige Fragen

Muss ich jeden Text kennzeichnen, den ich mit KI geschrieben habe?

Nein. Die Textpflicht greift nur bei Inhalten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Produktbeschreibungen, Werbetexte und interne Kommunikation fallen regelmäßig nicht darunter. Und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt, entfällt die Pflicht für den Text ebenfalls. Auf diese Ausnahme können Sie sich allerdings nur bei Texten berufen, nicht bei Bildern, Ton oder Video.

Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?

Nein. Die Offenlegung gehört dorthin, wo der Inhalt wahrgenommen wird – am Bild, im Video, im Chatfenster. Ein Vermerk auf einer Unterseite, die niemand aufruft, erfüllt den Zweck nicht.

Muss ich die EU-Icons verwenden?

Nein, sie sind freiwillig. Ein klarer Texthinweis genügt ebenfalls. Der Vorteil der Icons: Sie sind standardisiert, kostenlos und Sie können im Streitfall argumentieren, dass sie den Anforderungen genügen.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 können mit einer Geldbuße bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt umgekehrt der jeweils niedrigere Wert. Zuständig sind in Deutschland die nationalen Aufsichtsbehörden. Deutlich höhere Prozentsätze, die im Umlauf sind, gehören zu anderen Verstoßkategorien der Verordnung, etwa den verbotenen Praktiken. Wer eine belastbare Einschätzung für den eigenen Fall braucht, fragt eine spezialisierte Kanzlei.

Passenden Anbieter anfragen

Sagen Sie uns kurz, welche KI-Werkzeuge bei Ihnen nach außen wirken. Wir sehen uns Ihre Anfrage an und geben sie an die Anbieter aus dem Verzeichnis weiter, die fachlich dazu passen – es können sich also mehrere bei Ihnen melden. Gemeint sind Anbieter aus unserem Verzeichnis; die oben genannten Anlaufstellen erhalten Ihre Anfrage nicht. Kostenlos und unverbindlich. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.

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