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GPAI: KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

GPAI steht für General-Purpose AI; die KI-Verordnung spricht von „KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck“. Gemeint sind große Basismodelle, auf denen viele KI-Anwendungen aufbauen. Eigene Pflichten haben die Anbieter dieser Modelle seit dem 2. August 2025.

Stand: 28. Oktober 2026. Inhaltliche Einordnung nach den genannten Quellen, keine Rechtsberatung, keine Empfehlung.

Was die Anbieter der Modelle tun müssen

Nach Artikel 53 müssen sie eine technische Dokumentation des Modells führen, nachgelagerten Anbietern Informationen bereitstellen, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts haben und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach einer Vorlage des Büros für Künstliche Intelligenz veröffentlichen. Bei Modellen unter freier und quelloffener Lizenz entfallen die ersten beiden Pflichten, außer bei systemischem Risiko.

Hat das Training mehr als 1025 Gleitkommaoperationen erfordert, wird eine hohe Wirkungsfähigkeit vermutet, und das Modell gilt als Modell mit systemischem Risiko (Artikel 51). Dann kommen nach Artikel 55 Modellbewertungen einschließlich Angriffstests, die Bewertung und Minderung systemischer Risiken, Meldungen schwerwiegender Vorfälle und Cybersicherheit dazu. Ein freiwilliger Verhaltenskodex vom 10. Juli 2025 behandelt Transparenz, Urheberrecht sowie Sicherheit und Gefahrenabwehr. Für Modelle, die vor dem 2. August 2025 auf den Markt kamen, gilt eine Frist bis zum 2. August 2027 (Artikel 111 Absatz 3). Ihre Befugnisse zur Durchsetzung, darunter Geldbußen, kann die EU-Kommission seit dem 2. August 2026 ausüben.

Was das für Unternehmen heißt, die ein Modell nutzen

Wer ein GPAI-Modell über einen Dienst nutzt oder in eine eigene Anwendung einbaut, wird dadurch nicht Anbieter des Modells. Wer die eigene Anwendung anbietet, ist nachgelagerter Anbieter dieses Systems (Artikel 3 Nummer 68); wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, ist Betreiber (Artikel 3 Nummer 4). Wer ein Modell verändert oder nachtrainiert, wird nach den Leitlinien der Kommission nur dann zum Anbieter des Modells, wenn er dafür mehr als ein Drittel des ursprünglichen Trainingsrechenaufwands einsetzt. Für Betreiber gelten eigene Pflichten, etwa zur KI-Kompetenz und zur Kennzeichnung.

Anbieter dazu: Kanzleien und Berater zur KI-Verordnung stehen auf Hochrisiko-KI-System und KI-Beauftragter.

Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 3, 51, 53, 55, 111 und 113 (ai-act-service-desk.ec.europa.eu, konsolidiert nach der Verordnung (EU) 2026/1744); EU-Kommission, Seiten zum Verhaltenskodex und zu den Leitlinien für GPAI-Anbieter (digital-strategy.ec.europa.eu) — abgerufen 28.10.2026.

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